Allerdings kommt der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlichen Differenzierung zwischen visuell als solche wahrnehmbaren und visuell als solche nicht wahrnehmbaren Antennenanlagen ausserhalb des eigentlichen historischen Ortsbildschutzgebiets mehr Gewicht zu als innerhalb desselben. Ein gänzliches Verbot visuell als solche nicht wahrnehmbarer Antennenanlagen rechtfertigt sich in diesem Bereich nicht, zumal damit nicht direkte Eingriffe in eine geschützte Bausubstanz verbunden sind und auch die ideellen Auswirkungen mit weiterer Entfernung von der Altstadt geringer werden. Somit erweist sich eine Abwägung im Einzelfall erforderlich.