Ein Antennenverbot ist auch ausserhalb eines historischen Ortsbildschutzgebiets zulässig, sofern mit der Einschränkung die wirtschaftliche Tätigkeit von Mobilfunkanbieterinnen und der entsprechende Versorgungsauftrag nicht unterlaufen werden, sondern ein örtlich eng begrenztes Antennenverbot ausgesprochen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 154 vom 8.5.2007 E. 4d). Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums der mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Beschwerdegegnerin ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn diese zum Schutz der Umgebung der Altstadt von Sursee und deren Vorzone auch im genannten Bereich Mobilfunkantennen ausschliessen will.