Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht genügend substanziiert dargetan, dass Mobilfunkantennen im genannten Bereich im öffentlichen Interesse stünden bzw. für qualitativ gute Fernmeldedienste erforderlich wären. Ein Antennenverbot ist auch ausserhalb eines historischen Ortsbildschutzgebiets zulässig, sofern mit der Einschränkung die wirtschaftliche Tätigkeit von Mobilfunkanbieterinnen und der entsprechende Versorgungsauftrag nicht unterlaufen werden, sondern ein örtlich eng begrenztes Antennenverbot ausgesprochen wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 154 vom 8.5.2007 E. 4d).