Auch für diesen Bereich durfte die Beschwerdegegnerin daher eine Interessenabwägung vorwegnehmen. Es ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht genügend substanziiert dargetan, dass Mobilfunkantennen im genannten Bereich im öffentlichen Interesse stünden bzw. für qualitativ gute Fernmeldedienste erforderlich wären.