17 RPG N 78). Der verstärkte Schutz von Art. 6 NHG für Objekte von nationaler Bedeutung greift nicht nur, wenn ein Bauvorhaben ein Inventarobjekt direkt betrifft und innerhalb seines Perimeters realisiert werden soll, sondern auch dort, wo einem Schutzobjekt durch Anlagen, die an seiner Grenze realisiert werden sollen, Schaden droht (Leimbacher, a.a.O., Art. 6 NHG N 3, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 128 II 1 nicht publizierte E. 4, BGer-Urteil 1A.84/2001 vom 12.3.2002 E. 2). Auch für diesen Bereich durfte die Beschwerdegegnerin daher eine Interessenabwägung vorwegnehmen.