NHG, Art. 3 NHG N 8). Massnahmen zum Schutz der Umgebung werden in Art. 3 Abs. 3 NHG ausdrücklich erwähnt. Es können daher zusätzlich auch einschränkende Vorschriften in der Umgebung von Schutzobjekten erforderlich sein, namentlich hinsichtlich der zulässigen Nutzungsart oder hinsichtlich der Dimensionierung von Bauten und Anlagen (Moor, in: Komm. RPG, Art. 17 RPG N 78).