27 BV ausfallen, so dass sich eine Ausnahme vom Verbot rechtfertigen würde. Eine solche Ausnahme kann der Stadtrat jedoch gemäss Art. 5 BZR aus wichtigen Gründen bewilligen. Somit kann die Planungszone auch in diesem Punkt geschützt werden. 4.3. 4.3.1. Der Bereich von 100 m Breite um die Altstadtzone bzw. um die Vorzone zur Altstadt wird zumindest teilweise bereits durch die Bestimmungen des NHG geschützt. Da Kulturdenkmäler und Ortsbilder auch durch Bauten und Anlagen in der unmittelbaren Umgebung stark beeinträchtigt werden können, ohne dass sie direkt davon betroffen wären, erfasst die Schonung auch die Umgebung der Schutzobjekte (Favre, in: Komm. NHG, Art. 3