Differenziert zu betrachten sind visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen, die ebenfalls vom Verbot betroffen sind. Auch bei diesen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie durch einen Eingriff in die Bausubstanz oder über ideelle Immissionen die geschützte Altstadt und deren Vorzone beeinträchtigen. Allerdings sind ihre Auswirkungen in der Regel geringer als bei visuell als solchen erkennbaren Antennenanlagen. Im Einzelfall kann die Interessenabwägung daher zugunsten der Meinungs- und Informationsfreiheit nach Art. 15 BV bzw. der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV ausfallen, so dass sich eine Ausnahme vom Verbot rechtfertigen würde.