Eine gesetzliche Grundlage für die Planungszone sowie ein öffentliches Interesse sind vorhanden. Eine allfällige gewisse Qualitätseinbusse für Mobilfunkdienstleistungen im betroffenen Gebiet ist zumutbar. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist daher gewahrt (vgl. auch nachstehende E. 6.5.5.). Somit ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der Planungszone in diesem Punkt das Recht unrichtig angewandt oder das Ermessen auf eine unrichtige Weise ausgeübt hätte, die ein Einschreiten des Kantonsgerichts erfordern würde. Differenziert zu betrachten sind visuell nicht als solche wahrnehmbare Antennenanlagen, die ebenfalls vom Verbot betroffen sind.