Bei der Altstadtzone handelt es sich bloss um ein Gebiet von rund 300 m Länge und rund 180 m Breite, bei der Vorzone zur Altstadt einerseits um ein Gebiet (im Nordwesten) von rund 60 m Länge und 35 m Breite, andererseits um ein Gebiet (im Süden) von rund 140 m Länge und 70 m Breite (vgl. Geoportal, abrufbar unter www.geo.lu.ch/map/zonenplan/). Insgesamt betroffen ist demnach nur gerade ein Gebiet von rund 6,8 ha Fläche. Das Verbot ist auch hinsichtlich der Einschränkung von Grundrechten zulässig. Eine gesetzliche Grundlage für die Planungszone sowie ein öffentliches Interesse sind vorhanden.