Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt würde (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2009.00649 vom 21.4.2010 E. 5.1 und VB.2005.00094 vom 15.6.2005 E. 3.2). Bei der Altstadtzone handelt es sich bloss um ein Gebiet von rund 300 m Länge und rund 180 m Breite, bei der Vorzone zur Altstadt einerseits um ein Gebiet (im Nordwesten) von rund 60 m Länge und 35 m Breite, andererseits um ein Gebiet (im Süden) von rund 140 m Länge und 70 m Breite (vgl. Geoportal, abrufbar unter www.geo.lu.ch/map/zonenplan/).