Mildere Alternativen zur Erreichung des Zwecks sind nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die durch die Erteilung der Mobilfunkkonzession angestrebte weitgehende Abdeckung der Bevölkerungszentren mit Mobilfunkdiensten vereitelt würde (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2009.00649 vom 21.4.2010 E. 5.1 und VB.2005.00094 vom 15.6.2005 E. 3.2).