Soweit an Mobilfunkantennenstandorten im betroffenen Gebiet – solche dienen nicht der Grundversorgung – überhaupt ein öffentliches Interesse besteht, überwiegt das Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts ohne jegliche Beeinträchtigung. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Erteilung einer Mobilfunkkonzession nicht davon entbindet, das anwendbare Recht – auch kommunaler Stufe – einzuhalten, und dass Nutzungs- und Abdeckungsauflagen abgeändert werden können, wenn eine Konzessionärin nachweist, dass sie diese aus Gründen ausserhalb ihres Einflussbereichs nicht zu erfüllen vermag (vgl. E. 2.2 und Rechtsspruch Ziff. 3 Muster-Konzessionsverfügung GSM, E. 2.4 und Rechtsspruch