Soweit dieses Verbot visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen betrifft, erscheint die damit verbundene Interessenabwägung vertretbar. Soweit an Mobilfunkantennenstandorten im betroffenen Gebiet – solche dienen nicht der Grundversorgung – überhaupt ein öffentliches Interesse besteht, überwiegt das Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts ohne jegliche Beeinträchtigung.