6 NHG N 14 f.). Ein Antennenverbot ist innerhalb wie auch ausserhalb eines historischen Ortsbildschutzgebiets zulässig, sofern mit der Einschränkung die wirtschaftliche Tätigkeit von Mobilfunkanbieterinnen und der entsprechende, öffentliche Interessen verwirklichende Versorgungsauftrag nicht unterlaufen werden und sofern das Verbot – insbesondere ausserhalb eines historischen Ortskerns – sich auf ein örtlich eng begrenztes Gebiet beschränkt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 05 154 vom 8.5.2007 E. 4d). Soweit dieses Verbot visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen betrifft, erscheint die damit verbundene Interessenabwägung vertretbar.