vom 31.3.2006 E. 3 und 1A.22/2004 vom 1.7.2004 E. 4.3). Festzuhalten ist auf jeden Fall, dass es sich nicht um ein Interesse von nationaler Bedeutung handelt, das es gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG erlauben würde, bei der Erteilung von Baubewilligungen ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Ortsbildern nationaler Bedeutung in Erwägung zu ziehen. 4.2.6. Die strittige Planungszone verbietet in der Altstadtzone und in der Vorzone zur Altstadt Antennenanlagen generell. Damit geht sie noch über die Anforderungen des NHG hinaus, welches Beeinträchtigungen ohne Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung grundsätzlich zulässt (vgl. Leimbacher, in: Komm.