Die Erteilung einer Mobilfunkkonzession bzw. die Erteilung von Baubewilligungen für Mobilfunkanlagen stellen demnach jeweils eine Bundesaufgabe dar, was aber an sich nicht bedingt, dass die dadurch konzessionierte bzw. bewilligte Tätigkeit ohne Weiteres auch im öffentlichen Interesse steht, da es bei dieser primär um die Ausübung einer Sondernutzungskonzession geht. Inwiefern an der Erbringung von und am Zugang zu Mobilfunkdienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht, muss vorliegend nicht abschliessend geklärt werden (vgl. BGE 133 II 64 E. 5.3, BGer-Urteile 1C_44/2011 vom 27.9.2011 E. 4.2.2, 1C_472/2009/1C_486/2009 vom 21.10.2010 E. 3.3, 1A.104/2006 vom 19.1.2007 E. 5, 1P.778/2005