Die aus Art. 3 NHG fliessenden Pflichten des Bunds trifft die Kantone nur soweit, als diese Bundesaufgaben wahrnehmen. Die im Rahmen der Mobilfunkkonzession bestehenden Verpflichtungen der Konzessionärinnen zur Berücksichtigung des Ortsbildschutzes fliessen nicht aus der Wahrnehmung einer Bundesaufgabe, sondern aus Bedingungen bzw. Auflagen, die der Bund gemäss Art. 3 Abs. 2 NHG in die Konzession aufgenommen hat (vgl. Ziff. 2.7 und Anhang IV der Muster-Konzessionsverfügung GSM, Ziff. 2.7 und Anhang IV der Muster-Konzessionsverfügung UMTS, alle abrufbar unter www.bakom.admin.ch/themen/telekom/00462/00797/00883/index.html?lang=de).