Anzufügen ist, dass zwar die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG darstellt, nicht jedoch auch das Erstellen und das Betreiben einer solchen Anlage (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.3, 131 II 547 f. E. 2). Die Definition von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 NHG dient der Abgrenzung gegenüber kantonalen (und kommunalen) Aufgaben, bei welchen der Schutz des Ortsbilds durch kommunales oder kantonales Recht gewährleistet wird (vgl. BGE 135 II 209 E. 2.1). Die aus Art. 3 NHG fliessenden Pflichten des Bunds trifft die Kantone nur soweit, als diese Bundesaufgaben wahrnehmen.