Selbst wenn einem Schmalband-Mobilfunkanschluss öffentliches Interesse zuerkannt würde, so gälte dies nicht ohne Weiteres für die Mobilfunkstandards jüngerer Generation (UMTS, LTE usw.). In Siedlungsgebieten können entsprechende alternative Dienste durchaus über Festnetz-Breitbandanschlüsse gewährleistet werden. Anzufügen ist, dass zwar die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG darstellt, nicht jedoch auch das Erstellen und das Betreiben einer solchen Anlage (vgl. BGE 139 II 271 E. 10.3, 131 II 547 f. E. 2).