Aufgrund gesellschaftlicher, technischer und anderer Entwicklungen können neue öffentliche Interessen entstehen und bisherige an Bedeutung verlieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 538). Die Konkretisierung der massgeblichen öffentlichen Interessen obliegt in erster Linie dem politischen Prozess bzw. dem zuständigen Gesetzgeber (BGE 138 I 378 E. 8.3; zum Ganzen vgl. auch Wyss, Öffentliche Interessen – Interessen der Öffentlichkeit, Bern 2001, S. 192 ff.). Gemäss Art. 16 Abs. 3 FMG passt der Bundesrat den Umfang der Grundversorgung periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik