O., S. 159 f.). In diesem Bereich handelt es sich bloss um private Interessen der Hersteller und Betreiber bzw. der Nutzer, welche nur im Rahmen der Grundrechte geschützt sind (vgl. Griffel, a.a.O., S. 124). 4.2.5. Die Auffassungen darüber, was im öffentlichen Interesse liegt, sind wandelbar und unterliegen einer politischen Wertung (BGE 138 I 378 E. 8.3). Aufgrund gesellschaftlicher, technischer und anderer Entwicklungen können neue öffentliche Interessen entstehen und bisherige an Bedeutung verlieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 538).