O., N 1223 und 1233). Obwohl die Funkkonzession weiterhin auch Merkmale der Monopolkonzession aufweist, stehen nun jene der Sondernutzungskonzession im Vordergrund (vgl. Hänni/Stöckli, a.a.O., N 1252). Soweit der Tätigkeit eines Anbieters von Fernmeldediensten kein gesetzlicher Leistungsauftrag zugrunde liegt und damit auch nicht anderweitig im öffentlichen Interesse stehende Aufgaben erfüllt, namentlich die volkswirtschaftlich erforderliche Infrastruktur bereitgestellt werden soll, stellt sie bloss eine Tätigkeit privatwirtschaftlicher Natur dar (vgl. Rütsche, a.a.O., S. 159 f.).