und 216 ff.). Dies gilt umso mehr, als mit der Totalrevision des FMG im Jahr 2007, die eine Stärkung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern bezweckte, die bisherige Konzessionspflicht für die gewöhnlichen Anbieter von Fernmeldediensten durch eine Meldepflicht ersetzt wurde. Seither bedürfen Anbieter von Fernmeldediensten nur noch einer Konzession, wenn sie ein bestimmtes Funkfrequenzspektrum als beschränktes öffentliches Gut nutzen wollen (Funkkonzession) bzw. wenn sie den Bereich der Grundversorgung abdecken (Grundversorgungskonzession; vgl. Botschaft zur Änderung des FMG vom 12.11.2003, BBl 2003 7964; Hänni/Stöckli, a.a.O., N 1223 und 1233).