92 BV N 3, Hänni/Stöckli, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N 1217). Allerdings führt die Vergabe einer Konzession, selbst wenn diese mit einer Leistungspflicht der Konzessionärin verbunden ist, nicht dazu, das die (gesamte) konzessionierte Tätigkeit eine im öffentlichen Interesse stehende öffentliche Aufgabe darstellen würde, ausser bei der Grundversorgung. Soweit nicht diese betroffen ist, haben Konzessionärinnen keinen von der Konzessionserteilung unabhängigen Auftrag des Gesetzgebers, eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen (vgl. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013, S. 156 und 159 f.).