Nach Art. 92 Abs. 2 BV sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Art. 92 Abs. 1 BV verweist auf eine Infrastrukturverantwortung des Bunds, die nicht nur die Grundversorgung gemäss Art. 92 Abs. 2 BV umfasst, sondern alle Aufgaben, die zur Funktionsfähigkeit der Infrastruktur für das gesamte Post- und Fernmeldewesen notwendig sind (Burkert, St. Galler Komm. zur schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl. 2008, Art. 92 BV N 3, Hänni/Stöckli, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N 1217).