Die Fernmeldegesetzgebung bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 FMG, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Mit dieser Bestimmung wird die übergeordnete, aus Art. 92 BV abgeleitete Zielsetzung konkretisiert (vgl. Botschaft zum revidierten FMG vom 1.10.1996, BBl 1996 III 1424). Gemäss Art. 92 Abs. 1 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bunds. Nach Art. 92 Abs. 2 BV sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden.