Eine solche Ausnahme liegt in der Bauzone von Sursee nicht vor. 4.2.4. Das öffentliche Interesse an der Erbringung von Mobilfunk-Dienstleistungen kann allenfalls über die Grundversorgung hinausragen (vgl. Griffel, a.a.O., S. 124). Die Bereitstellung der volkswirtschaftlich erforderlichen Infrastruktur ist eine Aufgabe von hohem öffentlichem Interesse (Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 28 N 4). Die Fernmeldegesetzgebung bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 1 FMG, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden.