SR 784.101.1) ist die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen im Umfang der Grundversorgung nicht enthalten. Sie zählt nur ausnahmsweise zur Grundversorgung, wenn ein Anschluss ans Festnetz nicht oder nur mit grossem Aufwand möglich wäre, namentlich ausserhalb des Siedlungsgebiets (BGer-Urteil vom 1A.124/2003 vom 23.9.2003 E. 3.2 f.; Wittwer, a.a.O., S. 39 f., Griffel, Mobilfunkanlagen zwischen Versorgungsauftrag, Raumplanung und Umweltschutz, in: URP 2003, S. 123 f.; vgl. Art. 18 FDV sowie Art. 1 und 2 der Verordnung des UVEK über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets [SR 784.101.12]). Eine solche Ausnahme liegt in der Bauzone von Sursee nicht vor.