Das FMG bezweckt insbesondere, eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen zu gewährleisten (Abs. 2 lit. a FMG; vgl. Art. 43a Abs. 4 BV). Die Grundversorgung im Fernmeldebereich stellt eine öffentliche Aufgabe dar (BGE 127 II 8 E. 4c). Was zur Grundversorgung gehört, muss durch die Gesetzgebung festgelegt werden (vgl. Bundesrat, Bericht "Grundversorgung in der Infrastruktur (Service public)" vom 23.6.2004, BBl 2004 4570). Gemäss Art. 16 FMG und Art. 15 der Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) ist die Versorgung mit Mobilfunkdienstleistungen im Umfang der Grundversorgung nicht enthalten.