16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieses Grundrecht schützt das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten, wie auch die private Kommunikation (vgl. BGE 127 I 145 E. 4b). Betroffen ist auch die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) der Betreiberinnen des Fernmeldenetzes. Es wird daher auch zu prüfen sein, ob die Planungszone diese Grundrechte nach Massgabe von Art. 36 BV einschränken darf. 4.2.3. Das FMG bezweckt insbesondere, eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen zu gewährleisten (Abs. 2 lit.