6 Abs. 1 und 2 NHG und Art. 25 BZR). Diesem Interesse ist das Interesse an Mobilfunkantennen-Standorten in der Altstadtzone gegenüberzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Fernmeldegesetzgebung statuierten öffentlichen Interessen. Zu klären ist demnach, wie hoch dieses zweitgenannte Interesse zu gewichten ist. Die Planungszone betrifft auch die Meinungs- und Informationsfreiheit der Beschwerdeführerinnen wie auch der Mobilfunknutzer im fraglichen Gebiet (Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;