Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Verbot von Mobilfunkantennen in der Altstadtzone und der Vorzone zur Altstadt die von Art. 6 Abs. 2 NHG bzw. § 143 Abs. 2 PBG verlangten Interessenabwägungen für diese Gebiete vorweggenommen und in einer generell-abstrakten kommunalen Rechtsnorm festgelegt. Zu prüfen bleibt, ob dieses Verbot zulässig ist. 4.2.2. Das öffentliche Interesse am Schutz des national bedeutenden Ortsbilds von Sursee in der Altstadtzone ist hoch einzuschätzen (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG und Art.