Deshalb sind die zuständigen Behörden zur Schonung der betreffenden Schutzobjekte verpflichtet. Sie erfüllen diese Pflicht namentlich dadurch, dass sie Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. b NHG). Entsprechendes hat für den Erlass einer Planungszone zu gelten, mit welcher eine Priorität von Standorten für Mobilfunkantennen festgelegt und gewisse Standorte gänzlich ausgeschlossen werden. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Verbot von Mobilfunkantennen in der Altstadtzone und der Vorzone zur Altstadt die von Art. 6 Abs. 2 NHG bzw. § 143 Abs. 2