Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinn der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe (vgl. Art. 2 NHG) nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Auch die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage innerhalb der Bauzone stellt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 2 NHG dar (BGE 139 II 271 E. 10.3, 131 II 547 f. E. 2). Deshalb sind die zuständigen Behörden zur Schonung der betreffenden Schutzobjekte verpflichtet.