PBG gilt für die Altstadt und die Vorzone zur Altstadt zunächst, dass Aussenantennen aufgrund dieser Bestimmung unzulässig sind, wenn das Interesse am Ortsbildschutz das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt. Da sie überdies ein Ortsbild von nationaler Bedeutung darstellen, geniessen die Altstadt und die Vorzone zur Altstadt zusätzlichen Schutz. Ortsbilder von nationaler Bedeutung verdienen in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls die grösstmögliche Schonung (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG;