Sowohl für die Altstadt als auch für die Vorstadtbebauung der Vorzone gilt gemäss ISOS das Erhaltungsziel A (ISOS, Kanton Luzern, S. 509). Dies bedeutet, dass alle Bauten, Anlageteile und Freiräume integral zu erhalten und störende Eingriffe zu beseitigen sind (Erhalten der Substanz; ISOS, Kanton Luzern, S. 550). Als bedeutendes Ortsbild im Sinn von § 143 Abs. 2 PBG gilt für die Altstadt und die Vorzone zur Altstadt zunächst, dass Aussenantennen aufgrund dieser Bestimmung unzulässig sind, wenn das Interesse am Ortsbildschutz das Interesse an den mit den Anlagen empfangbaren Informationen überwiegt.