24f Abs. 1 FMG; Art. 10 des Bundesgesetzes über Geoinformation [GeoIG; SR 510.62] i.V.m. Art. 1 und Anhang 1 Identifikator 111 der Verordnung über Geoinformation [GeoIV; SR 510.620], betreffend Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze). 3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das strittige Kaskadenmodell nur dann – bei erfüllten übrigen Voraussetzungen – geschützt werden kann, wenn es sich auf visuell als solche wahrnehmbare Antennen beschränkt und hinsichtlich des Mindestabstands von 100 m (Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR) präzisiert wird.