3.4.4. Angemerkt sei schliesslich, dass die Bestimmungen der Planungszone keine Ausnahme für Mobilfunkantennen mit sehr kleiner Strahlungsleistung (sog. Mikrozellenantennen) vorsehen (vgl. Leitfaden Mobilfunk, S. 15). Für Sendeantennen, die im massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 Ziff. 63 NISV eine äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von 6 W oder weniger aufweisen, gelten unter den Voraussetzungen von Anhang 1 Ziff. 61 lit. b und c NISV die im Anhang 1 NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbeschränkungen nicht. Bei solchen Anlagen ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 4 Abs. 2 NISV).