3.4.3. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass an den Nachweis der Unmöglichkeit eines Standorts in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone nicht zu hohe Anforderungen zu stellen sind. Ein Standort kann aus funk- oder netztechnischen Gründen ausser Betracht fallen, wozu die Mobilfunkbetreiberinnen als Nachweis beispielsweise Abdeckungskarten beibringen können. Möglich ist auch ein Nachweis, dass ein Standort aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, weil der anwendbare Anlagegrenzwert überschritten wird.