Bei einer mehrheitlichen Bestätigung der strittigen Regelung ist damit zu rechnen, dass diese wie jene der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, die vom Bundesgericht (BGE 138 II 173) zum grössten Teil geschützt wurde und an die sie sich anlehnt, noch anderen Gemeinden als Vorbild für ihre eigene Ortsplanung dienen könnte. Unter diesen Umständen haben die Beschwerdeführerinnen bei einer Bestätigung der strittigen Planungszone ein berechtigtes Interesse daran, dass sich der Sinn der Bestimmungen aus Wortlaut und Systematik der Norm erschliesst, auch ohne Kenntnis des Rechtsmittelentscheids (vgl. BGE 138 II 173 E. 8.2; vgl. auch nachstehende E. 5.5.3.). 3.4.3.