Sofern die angefochtene Planungszone insgesamt zu schützen ist, mit Ausnahme der erforderlichen Anpassung in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR (vgl. vorstehende E. 3.2.2. f.), wird es aus Gründen der Rechtssicherheit indessen geboten sein, auch den Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR entsprechend der vorstehenden Ausführung zu präzisieren. Bei einer mehrheitlichen Bestätigung der strittigen Regelung ist damit zu rechnen, dass diese wie jene der Gemeinde Urtenen-Schönbühl, die vom Bundesgericht (BGE 138 II 173) zum grössten Teil geschützt wurde und an die sie sich anlehnt, noch anderen Gemeinden als Vorbild für ihre eigene Ortsplanung dienen könnte.