Falls jedoch in diesen Zonen kein anderer Standort möglich sein sollte, wäre ein Standort in diesem 100-m-Bereich entlang der Zonengrenzen noch immer einem Standort in den übrigen Zonen gemäss Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR vorzuziehen. Sofern die angefochtene Planungszone insgesamt zu schützen ist, mit Ausnahme der erforderlichen Anpassung in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 und Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR (vgl. vorstehende E. 3.2.2. f.), wird es aus Gründen der Rechtssicherheit indessen geboten sein, auch den Wortlaut von Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR entsprechend der vorstehenden Ausführung zu präzisieren.