Vielmehr hat dies zu bedeuten, dass Antennenanlagen in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone in erster Linie ausserhalb dieses 100-m-Bereichs zu errichten sind. Falls jedoch in diesen Zonen kein anderer Standort möglich sein sollte, wäre ein Standort in diesem 100-m-Bereich entlang der Zonengrenzen noch immer einem Standort in den übrigen Zonen gemäss Art. 8 Abs. 6 Satz 1 nBZR vorzuziehen.