Weiter legen es Sinn und Zweck des Kaskadenmodells nahe, Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR einschränkend auszulegen. Diese Bestimmung schreibt für Antennenanlagen in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone einen Mindestabstand von 100 m gegenüber Zonen vor, die ganz oder teilweise eine Wohnnutzung erlauben. Ein eigentliches Antennenverbot, wie dies die Beschwerdeführerinnen vorbringen (Beschwerde S. 6 Ziff. 14), kann damit nicht beabsichtigt sein. Vielmehr hat dies zu bedeuten, dass Antennenanlagen in der Industrie-, Gewerbe- oder Arbeitszone in erster Linie ausserhalb dieses 100-m-Bereichs zu errichten sind.