Zum konkreten Gehalt der Bestimmungen der Planungszone sind noch weitere Bemerkungen angezeigt. Zunächst sind gemäss den strittigen Bestimmungen in allen Zonen ausser den Wohnzonen – vorbehältlich der Priorität der Industrie-, Gewerbe- und Arbeitszonen – auch Antennen zulässig, die über die Erschliessung der Nachbarschaft hinausgehen (vgl. Art. 8 Abs. 7 nBZR e contrario). Darin unterscheidet sich der hier betroffene Sachverhalt von jenem im Fall Hinwil (BGer-Urteil 1C_51/2012/1C_71/2012 vom 21.5.2012 E. 5.4). 3.4.2. Weiter legen es Sinn und Zweck des Kaskadenmodells nahe, Art. 8 Abs. 5 Satz 2 nBZR einschränkend auszulegen.