11 Abs. 2 USG geforderten Standard entspricht oder angepasst werden muss. Dies betrifft vor allem die nicht-thermischen Wirkungen von nichtionisierender Strahlung, der langfristige Schädlichkeit im Bereich der Immissionsgrenzwerte und der Anlagegrenzwerte im Gegensatz zu den thermischen Wirkungen bisher nicht anerkanntermassen erwiesen ist. Die diesbezüglichen Forschungsergebnisse sind in regelmässigen Abständen neu zu bewerten. Verantwortlich hierfür sind in erster Linie die Fachbehörden des Bunds, die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Kommunikation (BAKOM; zum Ganzen: BGE 126 II 399 E. 4b f.; BGer-Urteil 1A.251/2002 vom 24.10.2003 E. 4, mit Hinweisen; Wittwer, a.a.O., S. 22 ff.