3.3.4. Zu ergänzen ist, dass das vorstehend Gesagte unter dem Vorbehalt neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse steht. Die abschliessende Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung von nichtionisierender Strahlung im Geltungsbereich der NISV (Art. 2 NISV) durch Art. 4 NISV i.V.m. Anhang 1 NISV dient der Rechtssicherheit (BGE 126 II 399 E. 3c). Da dies die einzelfallweise Berücksichtigung des technischen Fortschritts bzw. neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ausschliesst, muss der Verordnungsgeber bzw. die zuständige Behörde periodisch prüfen, ob die vorsorgliche Emissionsbegrenzung der NISV noch dem von Art. 11 Abs. 2 USG geforderten Standard entspricht oder angepasst werden muss.