Bei der Beurteilung der Übermässigkeit von materiellen Immissionen können auch Aspekte des seelischen und psychischen Empfindens Berücksichtigung finden. Dies ergibt sich bereits aus den Begriffen der Lästigkeit bzw. der (erheblichen) Störung des Wohlbefindens. Fraglich wäre hingegen die Rechtserheblichkeit rein ideeller Immissionen, die nicht in Verbindung mit materiellen Immissionen in Erscheinung treten (zum Ganzen vgl. Waldmann, a.a.O., S. 162). Eine Abgrenzung zwischen immateriellen und materiellen Immissionen fällt gerade bei nichtionisierender Strahlung nicht leicht.