Eine Einstufung als "nicht störend" setzt nicht das Fehlen jeglichen Konfliktpotenzials voraus; vielmehr ist eine Gesamtschau unter Einbezug des geplanten Vorhabens und der bestehenden Umgebung anzustellen (BGE 136 I 395 E. 4.3.3, mit Hinweisen). Ein absoluter Schutz vor störenden Immissionen wird auch nicht durch die Umweltschutzgesetzgebung garantiert. Es trifft zu, dass diese insbesondere bezweckt, Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen (vgl. Art. 1 Abs. 1 USG). Verbindlicher Massstab für die Beurteilung von Einwirkungen hinsichtlich ihrer Schädlichkeit oder Lästigkeit sind die Immissionsgrenzwerte.